Die landwirtschaftliche Wildhaltung wird in Deutschland schon seit fast 30 Jahren betrieben. Mit ca. 5.000 landwirtschaftlichen Gehegen und etwa 100.000 Tieren hat sich dieser Betriebszweig inzwischen beachtlich ausgedehnt. In Niedersachsen werden rund 900 Gehege mit 14.500 Tieren betrieben. Damwild ist mit über 80 % die am häufigsten gehaltene Wildart, gefolgt von Rot- und Sikawild. Vereinzelt wird auch Schwarz- und Muffelwild gehalten.
Seit 2005 sind in Niedersachsen für die landwirtschaftliche Wildhaltung keine naturschutzrechtliche Genehmigung sowie keine tierschutzrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Es genügt nun eine Anzeige beim zuständigen Kreisveterinäramt, sofern das Gehege einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, also privilegiert im Sinne des Baurechts ist. Handelt es sich um kein privilegiertes Vorhaben (z.B. ein Hobbygehege), so ist eine Baugenehmigung für den Zaun und Unterstand erforderlich.
Die Anzeige beim Veterinäramt muss vier Wochen bevor mit der Wildhaltung begonnen werden soll erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges (möglichst Flurkarte/Lageplan mit Einzeichnung der Grenzen sowie der Ausstattung beifügen),
- Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Ein Formblatt für die Anzeige kann hier heruntergeladen werden.
Das Veterinäramt hat dann vier Wochen Zeit, auf die Anzeige zu reagieren, falls z.B. die Angaben zu 4. nicht ausreichend erscheinen. Reagiert die Behörde innerhalb vier Wochen nicht, darf mit der Gehegeerrichtung begonnen werden.
Die „Niedersächsischen Leitlinien für die Haltung von Dam- und Sikawild“ beziehen sich zwar noch auf die alte rechtliche Regelung, sind aber in den Punkten II. „Anforderungen des Tierschutzes“, IV „Anforderungen des Fleischhygienerechts“ und V. „Tierkörperbeseitigung“ weiterhin maßgebend. Der Punkt I „Rechtliche Voraussetzungen“ gilt hingegen nicht mehr und im Punkt III „Anforderungen des Naturschutzrechts“ sind nur noch die ersten beiden Absätze zu beachten.
Vorsorglich sei noch einmal darauf hingewiesen: Die dargestellten Erleichterungen gelten nur für Landwirtschaftsbetriebe. Hobbyhalter benötigen nach wie vor eine Baugenehmigung für den Zaun und evtl. für die Schutzhütte. In Naturschutzgebieten ist die Gehegeerrichtung generell untersagt.
Hauptfuttergrundlage ist bei der ganzjährigen Außenhaltung das natürliche Grünland. Im Winter werden wirtschaftseigene Futtermittel wie Heu, Rüben o. ä. zugefüttert.
Hirschfleisch ist ein typisches Direktvermarktungsprodukt, das in der Regel frisch vom Erzeuger direkt an den Verbraucher abgegeben wird. Der Selbstversorgungsgrad bei Wild liegt in Deutschland bei unter 50 %. Qualitativ hebt sich einheimisches Hirschfleisch durch seine Frische und garantierte Herkunft deutlich von der tiefgefrorenen Importware ab.