Wildhaltung in Niedersachsen
Über uns als Verband
Die landwirtschaftliche Wildhaltung wird in Deutschland schon seit mehr als 40 Jahren betrieben. In Niedersachsen wird in rund 600 Gehegen Wild für die Fleischerzeugung nach Deutschen und EU-Standards gehalten. Damit werden – zusammen mit dem aus der Jagd stammenden Wildbret – nur rund 20 % des Bedarfs der Verbraucher in Deutschland erzeugt. Der weit überwiegende Teil stammt aus Importen, vor allem aus Neuseeland.
Damwild ist mit über 80 % die am häufigsten gehaltene Wildart, gefolgt von Rot- und Sikawild. Vereinzelt wird auch Schwarz- und Muffelwild gehalten.
Hauptfuttergrundlage ist bei der ganzjährigen Außenhaltung das natürliche Grünland, dass wir auf diese Art und Weise erhalten und so auch für den Erhalt der Artenvielfalt sorgen. Im Winter werden wirtschaftseigene Futtermittel wie Heu, Rüben o. ä. zugefüttert.
Hirschfleisch ist ein typisches Direktvermarktungsprodukt, das in der Regel frisch vom Erzeuger direkt an den Verbraucher abgegeben wird. Immer unter dem Motto „Vom Gehege auf den Teller“. Der Selbstversorgungsgrad bei Wild liegt in Deutschland bei ungefähr 20 %. Qualitativ hebt sich einheimisches Hirschfleisch durch seine Frische und garantierte Herkunft aus eigenen Gehegen deutlich von der tiefgefrorenen Importware ab. Das Fleisch ist fettarm und reich an Eiweiß.
Wir als Verband unterstützen unsere Mitglieder bei allen Fragen rund um die Gehegewildhaltung. Fortbildungen, Einsteigerseminare, Fachlehrgänge, Grünlandpflege, Tiergesundheit, wolfsabweisender Zaunbau sind einige dieser Themen. Abgerundet wird die Beratung/Betreuung der Mitglieder durch unsere Fachberaterin der LWK Niedersachsen.
Hier gelangen Sie zur Satzung und zur Beitrittserklärung.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Dies sind eigentlich ideale Rahmenbedingungen für den Einstieg in die Wildhaltung. Jedoch sind vor der Einrichtung eines Wildgeheges zwei rechtliche Bestimmungen zu beachten, die im Folgenden erläutert werden.
Seit 2005 sind in Niedersachsen für die landwirtschaftliche Wildhaltung keine naturschutzrechtliche Genehmigung sowie keine tierschutzrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich.
Es genügen nun zwei Anzeigen, und zwar:
1. beim zuständigen Kreisveterinäramt und
2. bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
(in Niedersachsen sind beide Stellen den Landkreisen zugeordnet).
Dies gilt allerdings nur, sofern das Gehege einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, also privilegiert im Sinne des Baurechts ist. Handelt es sich um kein privilegiertes Vorhaben (z.B. ein Hobbygehege), so ist eine Baugenehmigung für den Zaun und Unterstand erforderlich.
Anzeige beim Veterinäramt
Die Anzeige beim Veterinäramt muss vier Wochen bevor mit der Wildhaltung begonnen werden soll erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges (möglichst Flurkarte/Lageplan mit Einzeichnung der Grenzen sowie der Ausstattung beifügen),
- Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Ein Formblatt für die Anzeige kann hier heruntergeladen werden.
Das Veterinäramt hat dann vier Wochen Zeit, auf die Anzeige zu reagieren, falls z.B. die Angaben zu 4. nicht ausreichend erscheinen.
Reagiert die Behörde innerhalb von vier Wochen nicht, darf mit der Gehegeerrichtung begonnen werden (sofern auch die Vier-Wochen-Frist bezüglich der Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde verstrichen ist – siehe unten).
In den „Niedersächsischen Leitlinien für die Haltung von Dam- und Sikawild“, die sich zwar noch auf die alte rechtliche Regelung (Genehmigungspflicht) beziehen, aber zum Großteil weiterhin maßgebend bleiben, sind unter den Punkten
- II. „Anforderungen des Tierschutzes“,
- IV „Anforderungen des Fleischhygienerechts“ und
- V. „Tierkörperbeseitigung“
die Anforderungen dargelegt, die das Veterinäramt bei der Anzeige überprüft.
Dies sind in erster Linie:
- Mindestgehegegröße 1 Hektar
- Max. 10 Alttiere/ha. Die Nachzucht zählt bis zum 31.12. des auf die Geburt folgenden Jahres zu den Alttieren.
- Mindestbesatz 5 Tiere (um eine artspezifische Rudelbildung zu gewährleisten).
- 1 Hirsch auf 20 geschlechtsreife weibliche Tiere.
- Bei Unterteilung der Fläche darf keine Teilfläche kleiner als 1 ha sein und einen Höchstbesatz von max. 20 Alttieren aufweisen.
- Zaunhöhe mind. 1,80 m.
- Künstlicher Witterungsschutz (Schutzhütte) erforderlich.
- Während der Setzzeit ist Sichtschutz für die Jungtiere erforderlich.
- Prossholz-, Totholz- oder Stubbenhaufen sollen das Gehege strukturieren und vor allem während der Brunft und Fegezeit Beschäftigungsmaterial bieten.
- Zur Durchführung von Behandlungen, Eingriffen etc. sind die Tiere entweder medikamentell zu immobilisieren oder mittels Fanganlage zu fangen.
- Eine tägliche Gehegekontrolle sowie ständiger Zugang zu Tränkwasser muss sichergestellt werden.
- Es ist ein Bestandsregister mit den Zu- und Abgängen sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers zu führen.
- Die Schlachtung erfolgt mittels Kugelschuss. Hierfür sind weitere waffen-, tierschutz- und ordnungsrechtliche Erlaubnisse erforderlich (Waffenbesitzkarte, Sachkunde Schlachten, Schiesserlaubnis).
- Es ist ein Arzneimittelbestandsbuch zu führen, in dem alle Behandlungen mit apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten aufgeführt sind.
Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde
Während bis 2005 eine Genehmigungspflicht für Tiergehege nach dem Naturschutzgesetz bestand und zwischen 2005 und 2009 die Wildhaltung überhaupt nicht naturschutzrechtlich reglementiert war, besteht seit März 2010 ebenfalls eine Anzeigepflicht nach Naturschutzrecht.
Die Anzeige kann formlos mit den gleichen Angaben wie in der oben erwähnten Anzeige nach Tierschutzrecht erfolgen.
Nach Naturschutzrecht ist zu gewährleisten, dass
- bei der Haltung der Tiere den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
- die Pflege, Behandlung und Ernährung der Tiere auf der Grundlage einer guten fachlichen Praxis erfolgt,
- dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
- das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
In den bereits oben genannten „Niedersächsischen Leitlinien für die Haltung von Dam- und Sikawild“ sind unter Punkt III zusätzliche Anforderungen des Naturschutz-, Wald- und Jagdrechts dargelegt:
- Gehegeflächen dürfen in der Regel nicht aus Wald bestehen.
- Kleinflächige ökologisch wertvolle Landschaftselemente im Gehege, wie z. B. Flurgehölze oder Einzelbäume, sind gegen Verbiss und Schälen zu schützen.
- Wenn negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft auszugleichen bzw. zu mildern sind, können teilweise Bepflanzungen der Gehegezäune verlangt werden.
- Haupt-Wildwechsel von Schalenwild dürfen nicht abgeschnitten werden.
Vorsorglich sei noch einmal darauf hingewiesen:
Die dargestellten Erleichterungen gelten für Landwirtschaftsbetriebe, die nach Baurecht für das Bauen im Außenbereich privilegiert sind.
Hobbyhalter benötigen zusätzlich eine Baugenehmigung für den Zaun und evtl. für die Schutzhütte.
In Naturschutzgebieten ist die Gehegeerrichtung generell untersagt.
Landwirtschaftliche Wildhaltung