Sachkundig Schießen und Immobilisieren

Die landwirtschaftliche Wildhaltung stellt neben der Mutterkuh- und Koppelschafhaltung eine der verschiedenen Formen der extensiven Grünlandbewirtschaftung dar und wird in Deutschland seit etwa der Mitte der siebziger Jahre mit steigender Tendenz betrieben.
Die weit überwiegend gehaltene Wildart ist mit rund 90 % das Damtier. Daneben wird in absteigender Reihenfolge Rot-, Schwarz- und Muffelwild gehalten. In Niedersachsen bestanden 1998 insgesamt 871 genehmigte Gehege mit rund 13.000 Damtieren.
Von besonderer Bedeutung bei der Versorgung, Betreuung und Schlachtung von Damtieren in landwirtschaftlichen Gehegen ist ihr natürliches Fluchtverhalten, das Maßnahmen am Einzeltier erheblich erschwert.
Wenn bei einzelnen Tieren - insbesondere aus Handaufzug - auch ein hohes Maß an Zahmheit erreicht werden kann, so ist es bei der überwiegenden Zahl der Tiere einer Gruppe doch praktisch unmöglich, sich einem Damtier auf eine solche Distanz zu nähern, dass es gegriffen werden kann.
Mögliche Gründe für das Fangen eines Einzeltieres können sein:
- Verkauf als Zuchttier
- Behandlung einer akuten Krankheit
- Kennzeichnung, usw.
Grundsätzlich können zwei Fangmethoden unterschieden werden: der Fang in einer Fanganlage sowie die medikamentelle Distanzimmobilisation, von der im Folgenden die Rede sein wird.
1. Immobilisieren von Gehegewild
1.3 Arzneimittel- und Fleischhygienerecht
1.4 Besondere Hinweise für die Verwendung von Teleinjektionsgeräten
1.5 Besondere Hinweise für Jagdscheininhaber
1.6 Besondere Hinweise für Tierärzte ohne/mit Jagdschein
4. Durchführung der Sachkundeprüfungen
Bei der Immobilisation werden mehrere Rechtsbereiche berührt, für die eine spezielle Sachkunde nachzuweisen ist:
Teleinjektionsgeräte (Narkosegewehre) mit einer Bewegungsenergie über 7,5 Joule - dies sind bis auf die Blasrohre praktisch alle Teleinjektionsgeräte - unterliegen den Bestimmungen des Waffengesetzes.
Für den Erwerb ist damit eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich.
Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK durch das zuständige Ordnungsamt sind:
- Volljährigkeit:
- Zuverlässigkeit
- Sachkunde
- Bedürfnisse
Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein
Anforderung eines polizeiliches Führungszeugnisses
Ablegen einer Prüfung nach § 7 Waffengesetz vor der zuständigen Bezirksregierung. Dabei muss explizit die Ablegung einer Prüfung für Teleinjektionsgeräte beantragt werden!
Betrieb eines landwirtschaftlichen Geheges zum Zweck der Fleischproduktion Tierarzt
Das Vorliegen eines Bedürfnisses wird von der zuständigen Stelle oft nur sehr zurückhaltend anerkannt. Hier spielt die Gehegegröße eine gewisse Rolle sowie die Tatsache, ob es sich um einen Erwerbszweig oder um ein Hobbygehege handelt.
Die Betäubung warmblütiger Tiere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Tierschutzgesetz Tierärzten vorbehalten.
Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:
- Sachkunde:
- berechtigter Grund:
- Ablegen einer entsprechenden Sachkundeprüfung
- der Betrieb eines landwirtschaftlichen Geheges per se, ähnlich dem Bedürfnisnachweis für die Erteilung einer WBK
- in der näheren Umgebung gibt es keinen Tierarzt, der die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. über die notwendigen Geräte verfügt
- durch den u. U. enormen Zeitaufwand für die Immobilisation wird das Tierarzthonorar in der Regel unverhältnismäßig hoch
- die zu immobilisierenden Tiere lassen den Tierarzt als fremde Person in der Regel nicht auf die für die Immobilisation notwendige relativ geringe Distanz herankommen
Diese beiden Rechtsbereiche werden bei der Immobilisation ebenfalls berührt, so daß auch hierüber bestimmte Mindestkenntnisse vorhanden sein müssen, die mit der o. g. Sachkundeprüfung nach Tierschutzrecht nachgewiesen werden.
Für den Einsatz dieser Geräte ist zwar keine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich, aber sehr wohl eine tierschutzrechtliche.
Dies bedeutet, dass auch der Blasrohrbenutzer eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Veterinäramt beantragen muss, die wiederum nur bei Nachweis der entsprechenden Sachkunde und eines berechtigten Grundes erteilt wird.
Jagdscheininhaber erfüllen zwar die allgemeinen waffenrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines erlaubnispflichtigen Projektors, nicht aber per se auch die waffentechnischen Voraussetzungen. Narkosewaffen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Handhabung, Geschosse und deren Ballistik sehr wesentlich von Tötungswaffen.
Der Umgang mit Immobilisationsgeräten ist aber nirgendwo Bestandteil der Jägerprüfung, so dass das Ordnungsamt bei Jagdscheininhabern die Ausstellung einer WBK für Narkosewaffen vom Nachweis der waffentechnischen Sachkunde abhängig machen kann.
Darüber hinaus ist der Nachweis der besonderen tierschutzrechtlichen Sachkunde für Jagdscheininhaber selbstverständlich auch Pflicht.
Tierärzte benötigen auf Grund ihrer Ausbildung keine tierschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, sie müssen allerdings wie Nichttierärzte auch die waffenrechtlichen Voraussetzungen durch Ablegen einer Sachkundeprüfung nach § 7 Waffengesetz erfüllen. Für Tierärzte mit Jagdschein gilt, dass auch sie für die Ausstellung einer WBK für Narkosewaffen einen Nachweis über ihre waffentechnische Sachkunde für Narkosewaffen erbringen müssen.
Da Gehegewild auf Grund seines arteigenen Verhaltens zum Zwecke der Schlachtung nicht zuvor in einen Schlachtbetrieb befördert werden kann, wurde in der Tierschutzschlachtverordnung als Betäubungs- und Tötungsverfahren der Kugelschuss vorgeschrieben.
Um den Kugelschuss den Anforderungen entsprechend durchführen zu können, ist wiederum der Nachweis von Sachkunde nach dem Tierschutzrecht als auch nach dem Waffenrecht erforderlich
- Trefferzone = Kopf oder Hals
- Patrone mit Kaliber ³ 6,5 mm bei einer Auftreffenergie E100 ³ 2.000 Joule
- Ausnahme für Damwild: Patrone mit Kaliber ³ 5,6 mm mit einer Mündungsenergie ³ 300 Joule; bei einer Schussentfernung < 25 m; von einem Hochstand £ 4 m; in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden und mindestens 1,80 m hoher Einzäunung.
Die für den Kugelschuss auf Gehegewild zugelassenen Patronen und die für ihren Abschuss benötigten Waffen unterliegen sämtlich dem Waffengesetz. Für ihren Erwerb ist eine WBK erforderlich, die wiederum nur bei Vorliegen der bereits oben genannten Voraussetzungen (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis) erteilt wird.
Jagdscheininhaber haben bereits durch die bestandene Jägerprüfung ihre waffenrechtliche Sachkunde für das Töten von Gehegewild nachgewiesen. In Bezug auf das Tierschutzrecht gilt auch für Jagdscheininhaber die Tierschutz-Schlachtverordnung.
Danach sind auch sie verpflichtet einen entsprechenden Sachkundenachweis zu erbringen.
Allerdings wird auf Grund der bereits absolvierten, sehr umfangreichen Jägerprüfung in aller Regel die notwenige Sachkunde unterstellt, so dass die Sachkundebescheinigung durch das zuständige Veterinäramt ohne weitere Prüfung erteilt wird. U. U. macht das Veterinäramt das Ausstellen der Bescheinigung noch von einer praktischen Demonstration des ordnungsgemäßen Tötens von Gehegewild abhängig.
Das Fleischhygienerecht für Gatterwild unterscheidet sich in einigen Punkten (Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung) erheblich von dem für erlegtes Wild, so dass auch Jagdscheininhaber sich über die geltenden Bestimmungen informieren müssen.
Für den Einsatz von Teleinjektionsgeräten und Büchsen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von über 7,5 Joule erteilt wird (Büchsen und fast alle Teleinjektionsgeräte bis auf Blasrohre), muss beim Ordnungsamt des zuständigen Landkreises eine Schießerlaubnis beantragt werden.
Da es sich beim Töten von Gehegewild nicht um Jagdausübung handelt, gilt dies auch für Jagdscheininhaber.
Im Jahre 1990 wurde die wurde die damalige Landwirtschaftskammer Hannover (heute Niedersachsen) vomr vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beauftragt, Lehrgänge zu organisieren, in denen die Sachkunde für das Tierschutz- und Waffenrecht sowie für die zusätzlich berührten Bereiche des Arzneimittel- und Fleischhygienerechts vermittelt und geprüft wird.
Der Lehrgangsstoff umfasst die folgenden Fachgebiete:
- Arznei- und Betäubungsmittelrecht 120 Min.
- Fleischhygienerecht 90 Min.
- Töten von Gehegewild 90 Min.
- Immobilisieren von Gehegewild 225 Min.
- Waffenrecht 255 Min.
- Anatomie und Physiologie 300 Min.
- Praktische Schießübungen 270 Min.
- Praktische Übungen zur Immobilisation 120 Min.
- Praktische Übungen zur Waffentechnik 120 Min.
Insgesamt 1.590 Min. = 26 ½ Stunden
Der Lehrgangsstoff wird an dreieinhalb Unterrichtstagen vermittelt, so dass genügend Zeit für die Wiederholung in Abendseminaren zur Verfügung steht.
Den Unterricht führen Prof. Dr. Pohlmeyer von der Tierärztlichen Hochschule Hannover als Lehrgangsleiter sowie für den arzneimittel- und fleischhygienerechtlichen Teil ein Amtsveterinär durch. Für die praktischen Unterweisungen in Kleingruppen steht zusätzliches Ausbildungspersonal zur Verfügung. Am fünften Lehrgangstag erfolgen die Prüfungen.
Der waffenrechtliche Teil wird durch die zuständige Bezirksregierung geprüft, die übrigen Teile durch Prof. Dr. Pohlmeyer und den Amtsveterinär.
Nach bestandener Prüfung werden drei bundesweit gültige Sachkundenachweise ausgestellt.
Die Bezirksregierung bescheinigt die Sachkunde nach § 7 Waffengesetz sowie nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zusammen mit dem Lehrgangsleiter die Sachkunde nach dem Tierschutzgesetz (Ausnahmegenehmigung für das Immobilisieren).
Die Ausnahmegenehmigung für das Immobilisieren wird in Niedersachsen anschließend beim zuständigen Veterinäramt beantragt und bei Vorliegen eines berechtigten Grundes in der Regel befristet erteilt.
Für das Ausfertigen einer Waffenbesitzkarte und die Erteilung einer Schießerlaubnis ist das Ordnungsamt zuständig.
Zwischenzeitlich haben fast 1.000 Personen den Lehrgang absolviert und wurden somit in der tierschutzgerechten Immobilisation und dem Schießen von Gehegewild ausgebildet.
Um einzelnen landwirtschaftlich gehaltenen Wildtieren (in erster Linie Damtieren) habhaft zu werden, hat sich die medikamentelle Distanzimmobilisation mittlerweile als Routineverfahren in vielen landwirtschaftlichen Betrieben bewährt.
Das Töten von Gehegewild hat mittels Kugelschuß zu erfolgen.
Sowohl beim Immobilisieren als auch beim Schießen von Gehegewild werden mehrere Rechtsbereiche berührt, die eine spezielle Sachkunde bzw. Erlaubnis für diese Tätigkeiten erfordern.
Die für das Schießen in Frage kommenden Tötungswaffen sowie ein Großteil der für das Immobilisieren verwendeten Narkosewaffen unterliegen den Bestimmungen des Waffengesetzes.
Für ihren Erwerb und Einsatz ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich, die u. a. nur bei Nachweis entsprechender Sachkunde ausgestellt wird.
Das Immobilisieren selbst ist nach dem Tierschutzgesetz Tierärzten vorbehalten.
Nichttierärzte benötigen eine Ausnahmegenehmigung für das Immobilisieren, die ebenfalls u. a. nur bei Nachweis spezieller Sachkunde erteilt wird. Für das Schießen ist schließlich Sachkunde nach der Tierschutz-Schlachtverordnung nachzuweisen.
Die Sachkunde für alle drei Bereiche (Waffengesetz, Tierschutzgesetz, Tierschutz-Schlachtverordnung) kann in speziellen Lehrgängen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erworben werden.
Aktivgehörschutz beim Schuss im Gehege
Dirk Wahl
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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Fachberaterin
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Termine
06. 10. 2023 bis 08. 10. 2023